Eines der wichtigsten Module der Begutachtung
Jedes Modul im Begutachtungsverfahren hat seine Berechtigung. Doch ein Modul im Prozess der Pflegegrad-Einstufung ist besonders wichtig: Modul 4 ‚Selbstversorgung‘. Warum? Weil dieses Modul ganze 40 % der Gewichtung im Pflegegutachten ausmacht und somit einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des Pflegegrads hat.
Gut zu wissen
Von den maximal 100 gewichteten Punkten im Pflegegradgutachten können bis zu 40 Punkte im Modul 4 erreicht werden. Doch was geschieht in Modul 4? Hier werden die Fähigkeiten und Bedürfnisse von pflegebedürftigen Personen in Bezug auf ihre Selbstständigkeit und ihr alltägliches Leben unter die Lupe genommen. Das klingt erstmal ziemlich allgemein, doch die Kriterien werden genauer definiert. Nähere Erläuterung folgen noch in diesem Beitrag.
Überblick zu den Kriterien aus Modul 4
Die Kriterien, die in Modul 4 enthalten sind, sind von zentraler Bedeutung für die Aufrechterhaltung eines eigenständigen Lebens (Waschen, Ankleiden, Essen und Trinken). Es gilt zu bewerten, ob der Antragsteller die jeweilige Aktivität (selbstständig) durchführen kann.
Ein Beispiel: Kann die Person sich selbstständig duschen? Wenn nicht, ist es dabei unerheblich, ob die Person Mobilitätseinschränkungen hat und nicht in die Dusche steigen kann oder zeitlich nicht mehr orientiert ist und daher nicht beurteilen kann, wann sie sich duschen muss. Es zählt nur, ob diese Tätigkeit selbstständig und somit ohne Unterstützungsbedarf einer Pflegeperson erledigt werden kann.
Wie auch in den anderen Modulen, erfolgt die Bewertung der Selbstständigkeit im Modul 4 anhand von Fähigkeiten, die anhand einer 4-stufigen Skala bewertet werden.
- Selbstständig: Die Person kann die Handlung selbstständig ausführen. Es kann sein, dass sie dabei langsamer ist oder Hilfsmittel braucht. Entscheidend ist, dass sie keine Hilfe von anderen Personen benötigt. Kurzfristige oder seltene Probleme werden nicht berücksichtigt.
- Überwiegend selbstständig: Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig ausführen. Dabei unterstützt die Pflegeperson in geringem Umfang. Überwiegend selbständig bedeutet, dass eine oder mehrere der folgenden Hilfen nötig sind:
- Vorbereitung der Aktivität: Die Pflegeperson richtet Gegenstände so her, dass die Person sie selbst nutzen kann.
- Aufforderung: Die Pflegeperson muss die Person eventuell mehrmals an die Durchführung der Aktivität erinnern.
- Entscheidungsfindung: Die Pflegeperson bietet verschiedene Optionen zur Auswahl an, die Person entscheidet dann selbst.
- Beaufsichtigung und Kontrolle: Die Pflegeperson prüft, ob die Handlung korrekt und sicher durchgeführt wird.
- Übernahme von Teilhandlungen: Die Pflegeperson hilft nur bei einzelnen Schritten, die Person macht den Großteil selbst.
- Anwesenheit aus Sicherheitsgründen: Die Pflegeperson ist dabei, um bei möglichen Gefahren wie Stürzen einzugreifen.
- Überwiegend unselbstständig: Die Person kann einen geringen Teil der Aktivität selbständig ausführen und benötigt jedoch umfassende Unterstützung und Motivation. Hier sind einige wichtige Unterstützungsmaßnahmen:
- Aufwendige Motivation: Die Pflegeperson muss die Person intensiv motivieren, besonders bei psychischen Erkrankungen.
- Umfassende Anleitung: Die Pflegeperson muss den Handlungsablauf zeigen und begleiten, da die Person ihn nicht allein sinnvoll ausführen kann.
- Ständige Beaufsichtigung und Kontrolle: Die Pflegeperson muss ständig bereit sein, einzuschreiten und zu helfen.
- Übernahme von Teilhandlungen: Die Pflegeperson übernimmt einen erheblichen Teil der Handlungsschritte.
- Unselbstständig: Die Person kann die Aktivität nicht selbständig ausführen. Es sind kaum Fähigkeiten vorhanden. Aufwendige Motivation, umfassende Anleitung und ständige Beaufsichtigung reichen nicht aus. Die Pflegeperson muss fast alle Handlungsschritte übernehmen.
Harn- und Stuhlkontinenz besonders entscheidend
Die Bewertung der Selbstversorgung umfasst ebenso die Harnkontinenz als auch die Stuhlkontinenz.
Gut zu wissen
Die Kontinenz spielt eine wichtige Rolle im Modul 4 der Selbstversorgung.
- Harnkontinenz: Hier geht es darum, den Harndrang rechtzeitig zu erkennen und mitzuteilen, damit die Blasenentleerung geregelt erfolgen kann. Jeglicher unkontrollierte Harnabgang muss berücksichtigt werden, unabhängig von der Ursache. Wichtig sind die Kontrolle und Steuerung der Blasenentleerung sowie die Vermeidung unwillkürlicher Harnabgänge. Die Harninkontinenz wird in verschiedene Schweregrade unterteilt:
- Ständig kontinent: Keine unwillkürlichen Harnabgänge
- Überwiegend kontinent: Maximal einmal täglich unwillkürlicher Harnabgang oder Tröpfcheninkontinenz
- Überwiegend inkontinent: Mehrmals täglich unwillkürliche Harnabgänge, aber gesteuerte Blasenentleerung ist noch teilweise möglich
- Komplett inkontinent: Der Antragsteller ist komplett harninkontinent. Gesteuerte Blasenentleerung ist nicht möglich.
- Stuhlkontinenz: Hier geht es darum, den Stuhldrang rechtzeitig zu erkennen und mitzuteilen, damit die Darmentleerung geregelt erfolgen kann. Von Bedeutung ist auch die Vermeidung unwillkürlicher Stuhlabgänge. Die Stuhlkontinenz wird in verschiedene Schweregrade unterteilt:
- Ständig kontinent: Keine unwillkürlichen Stuhlabgänge
- Gelegentlich inkontinent: Der Antragsteller ist überwiegend stuhlkontinent, gelegentlich unwillkürliche Stuhlabgänge oder nur geringe Stuhlmengen, sogenannte Schmierstühle
- Überwiegend inkontinent: Der Antragsteller ist überwiegend stuhlinkontinent, selten gesteuerte Darmentleerung möglich.
- Komplett inkontinent: Der Antragsteller ist komplett stuhlinkontinent, gesteuerte Darmentleerung ist nicht möglich.
Die Bewertungskriterien im Alltag
Kriterium 1: Waschen des vorderen Oberkörpers
Die eigene Körperhygiene und -pflege rückt bei Modul 4 in den Fokus. Entsprechend zeigen sich die Kriterien. Etwa Kriterium 1: Dieses Kriterium umfasst die Fähigkeit, sich die Hände, das Gesicht, die Arme, die Achselhöhlen sowie den vorderen Hals- und Brustbereich zu waschen und abzutrocknen.
Die Skala ist hierbei so zu verstehen:
- Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
- Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität selbständig durchführen, benötigt jedoch Unterstützung beim Bereitlegen von Gegenständen, zum Beispiel von Seife oder Waschlappen. Die Fähigkeiten sind ebenso als überwiegend selbstständig zu werten, wenn die Person Unterstützung durch kleine Aufforderung erhält oder wenn die Pflegeperson in geringem Umfang Tätigkeiten übernehmen muss, zum Beispiel Waschen unter den Achseln oder der Brust.
- Überwiegend unselbständig: Die Person kann geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, sich zum Beispiel nur Hände oder Gesicht waschen. Die Pflegeperson muss den Großteil der Handlungen übernehmen. Ebenso sind die Fähigkeiten als überwiegend unselbstständig zu werten, wenn die Pflegeperson umfassende und ständige Anleitung sowie Motivation geben muss.
- Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
Kriterium 2: Körperpflege im Bereich des Kopfes
Zu diesem Kriterium gehören das Kämmen der Haare, die Zahnpflege, das Reinigen von Zahnprothesen und das Rasieren. In der Begutachtung wird dabei wie folgt unterschieden:
- Selbständig: Die Person kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen.
- Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivitäten selbständig durchführen, benötigt jedoch Unterstützung beim Bereitlegen von Gegenständen, zum Beispiel Aufdrehen der Zahnpastatube, Auftragen der Zahnpasta auf die Bürste, Anreichen oder Säubern des Rasierapparates. Die Fähigkeiten sind ebenso als überwiegend selbstständig zu werten, wenn die Person Unterstützung durch kleine Aufforderung erhält oder wenn die Pflegeperson in geringem Umfang Tätigkeiten übernehmen muss, zum Beispiel das Kämmen des Hinterkopfes, das Reinigen der hinteren Backenzähne beziehungsweise die Nachrasur bei sonst selbständigem Rasieren.
- Überwiegend unselbständig: Die Person kann geringe Anteile der Aktivität selbständig leisten, so beginnt sie zum Beispiel mit dem Zähneputzen oder der Rasur, ohne die Aktivität zu Ende zu führen. Die Pflegeperson muss den Großteil der Handlungen übernehmen. Ebenso sind die Fähigkeiten als überwiegend unselbstständig zu werten, wenn die Pflegeperson umfassende und ständige Anleitung sowie Motivation geben muss.
- Unselbständig: Die Person kann sich an den Aktivitäten nicht oder nur minimal beteiligen.
Kriterium 3: Waschen des Intimbereichs
Auch bei Kriterium 3 geht es um die Körperhygiene. Im Speziellen um das Waschen und Abtrocknen des Intimbereichs.
- Selbständig: Die Person kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen.
- Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivitäten selbständig durchführen, benötigt jedoch Unterstützung beim Bereitlegen von Gegenständen, zum Beispiel Seife oder Waschlappen. Die Fähigkeiten sind ebenso als überwiegend selbstständig zu werten, wenn die Person Unterstützung durch kleine Aufforderung erhält oder wenn die Pflegeperson in geringem Umfang Tätigkeiten übernehmen muss.
- Überwiegend unselbständig: Die Person kann geringe Anteile der Aktivität selbständig leisten, so beginnt sie zum Beispiel nur den vorderen Intimbereich waschen. Ebenso sind die Fähigkeiten als überwiegend unselbstständig zu werten, wenn die Pflegeperson umfassende und ständige Anleitung sowie Motivation geben muss.
- Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
Kriterium 4: Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
Sich duschen und waschen können ist ein besonderes Kriterium. Hier geht es nicht nur um die Fähigkeit an sich, sondern auch ganz entscheidend um Sicherheitsaspekte. So kann es zwar sein, dass sich die Person waschen kann, dabei aber stets ein erhöhtes Verletzungsrisiko besteht. Dann sind Hilfestellungen beim Ein- und Aussteigen aus der Dusche oder Wanne ebenso wichtig wie notwendige Überwachungen während des Duschens und Badens.
(Teil-)Hilfen sind hierbei unerlässlich, um die Sicherheit und Unterstützung während des gesamten Prozesses zu gewährleisten. Auch das anschließende Abtrocknen des Körpers sowie das Waschen und Föhnen der Haare sind hier relevant. Die Notwendigkeit von (Teil-)Hilfen beim Waschen sollte ebenfalls berücksichtigt werden, um die Sicherheit und Effizienz zu maximieren.
- Selbständig: Die Person kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen.
- Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivitäten selbständig durchführen, benötigt jedoch Unterstützung beim Bereitlegen von Gegenständen. Die Fähigkeiten sind ebenso als überwiegend selbstständig zu werten, wenn die Person Unterstützung durch kleine Aufforderung erhält oder wenn die Pflegeperson in geringem Umfang Tätigkeiten übernehmen muss, zum Beispiel Stützen beim Ein-, Aussteigen, Bedienung eines Badewannenlifters, Hilfe beim Haarewaschen oder Föhnen, beim Abtrocknen. Ebenso ist zu berücksichtigen, wenn während des Duschens und Badens Sicherheitsgründen Anwesenheit erforderlich ist.
- Überwiegend unselbständig: Die Person kann geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, zum Beispiel das Waschen des vorderen Oberkörpers. Ebenso sind die Fähigkeiten als überwiegend unselbstständig zu werten, wenn die Pflegeperson umfassende und ständige Anleitung sowie Motivation geben muss.
- Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
Kriterium 5: An- und Auskleiden des Oberkörpers
Bei diesem Kriterium wird eine Handlungsfähigkeit geprüft, die üblicherweise nach der Körperpflege stattfindet: Wie gut ist eine Person in der Lage, Kleidungsstücke wie Unterhemden, T-Shirts, Hemden, Blusen, Pullover, Jacken und Schlafanzüge an- und auszuziehen.
Gut zu wissen
Modul 2 bezieht sich auf die Auswahl der geeigneten Kleidung, während das aktuelle Modul und Kriterium den Vorgang des An- und Ausziehens in den Fokus nimmt.
- Selbständig: Die Person kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen.
- Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität größtenteils selbstständig erledigen, benötigt jedoch Unterstützung beim Bereitlegen von Kleidung. Die Fähigkeiten sind ebenso als überwiegend selbstständig zu werten, wenn die Person Unterstützung durch kleine Aufforderung erhält oder wenn die Pflegeperson in geringem Umfang Tätigkeiten übernehmen muss, zum Beispiel beim Schließen von Knöpfen oder wenn am Ende kontrolliert werden muss, ob die Kleidung richtig sitzt.
- Überwiegend unselbständig: Die Person kann geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, zum Beispiel die Hände in die Ärmel eines bereitgehaltenen T-Shirts schieben. Ebenso sind die Fähigkeiten als überwiegend unselbstständig zu werten, wenn die Pflegeperson umfassende und ständige Anleitung sowie Motivation geben muss.
- Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
Kriterium 6: An- und Auskleiden des Unterkörpers
Wie in Kriterium 5, nur diesmal auf den Unterkörper bezogen: Es geht um das An- und Ausziehen von Kleidungsstücken wie Unterwäsche, Hosen, Röcken, Strümpfen und Schuhen.
- Selbständig: Die Person kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen.
- Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität größtenteils selbstständig erledigen, benötigt jedoch Unterstützung beim Bereitlegen von Schuhen oder Socken. Die Fähigkeiten sind ebenso als überwiegend selbstständig zu werten, wenn die Person Unterstützung durch kleine Aufforderung erhält oder wenn die Pflegeperson in geringem Umfang Tätigkeiten übernehmen muss, zum Beispiel Schnürsenkel binden, Knöpfe schließen oder wenn am Ende kontrolliert werden muss, ob die Kleidung richtig sitzt.
- Überwiegend unselbständig: Die Person kann geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, zum Beispiel Hochziehen von Hose oder Rock vom Oberschenkel zur Taille. Ebenso sind die Fähigkeiten als überwiegend unselbstständig zu werten, wenn die Pflegeperson umfassende und ständige Anleitung sowie Motivation geben muss.
- Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
Kriterium 7: Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
Dieses Kriterium beurteilt die Fähigkeit einer Person, selbstständig Mahlzeiten zuzubereiten und Getränke sicher einzuschenken. Dazu gehören die Schneidefähigkeit von Brotscheiben, die Fähigkeit, Obst oder Fleisch in kleine Stücke zu schneiden, das Zerdrücken von Kartoffeln und das Öffnen von Getränkeflaschen. Das Kriterium 7 berücksichtigt auch das Eingießen von Getränken aus Flaschen oder Kannen in Gläser oder Tassen.
- Selbständig: Die Person kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen.
- Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivitäten selbständig durchführen, benötigt jedoch geringfügige Unterstützung, zum Beispiel beim Öffnen einer Flasche oder beim Schneiden von harten Nahrungsmitteln.
- Überwiegend unselbständig: Die Person kann geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, zum Beispiel schneidet sie zwar belegte Brotscheiben, schafft es aber nicht, mundgerechte Stücke herzustellen. Ebenso sind die Fähigkeiten Person als überwiegend unselbstständig zu werten, wenn die Person keine Getränke eingießen kann.
- Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
Kriterium 8: Essen
Dieses Kriterium bewertet die Fähigkeit einer Person, zubereitete Speisen selbstständig zu essen. Dazu gehören das Aufnehmen, Zum-Mund-Führen, Abbeißen, Kauen und Schlucken von mundgerecht zubereiteten Speisen, ob mit Fingern oder Besteck, ggf. mit speziellen Hilfsmitteln. Doch nicht nur, wie gegessen wird, wird hier berücksichtigt. Ebenso wird geprüft, ob die Person ausreichend isst und ob sie die empfohlene Menge zu sich nimmt.
- Selbständig: Die Person kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen.
- Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivitäten selbständig durchführen, benötigt jedoch geringfügige Unterstützung, zum Beispiel muss die Person aufgefordert werden, mit dem Essen zu beginnen oder weiterzuessen. Ebenso ist Hilfe beim Zurücklegen aus der Hand gerutschter Speisen oder von Besteck als überwiegend selbstständig zu werten.
- Überwiegend unselbständig: Die Person kann geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen. Ebenso muss die Person aufwendig zur Nahrungsaufnahme motiviert werden oder die Nahrung muss größtenteils gereicht werden. Die Fähigkeiten sind als überwiegend unselbstständig zu werten, wenn aufgrund von Aspirationsgefahr ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft notwendig ist.
- Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
Kriterium 9: Trinken
Dieses Kriterium bewertet die Fähigkeit einer Person, selbstständig zu trinken. Außerdem wird geprüft, ob die Person ausreichend trinkt und die empfohlene Menge an Flüssigkeit zu sich nimmt.
- Selbständig: Die Person kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen.
- Überwiegend selbständig: Die Person ist in der Lage, eigenständig zu trinken, wenn ihr ein Glas oder eine Tasse direkt in den Aktionsradius gestellt wird oder wenn sie aktiv an das Trinken erinnert wird.
- Überwiegend unselbständig: Die Person kann geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen. Ebenso muss die Person aufwendig zum Trinken motiviert werden und das Trinkgefäß in die Hand gegeben werden. Die Fähigkeiten sind als überwiegend unselbstständig zu werten, wenn aufgrund von Aspirationsgefahr ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft notwendig ist.
- Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
Kriterium 10: Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
Bei diesem Kriterium wird geprüft, ob die pflegebedürftige Person zur Toilette gehen, sich hinsetzen, aufstehen und während der Blasen- oder Darmentleerung sitzen kann.
- Selbständig: Die Person kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen.
- Überwiegend selbständig: Die Person kann den Großteil der Tätigkeit selbständig erledigen, benötigt jedoch in bestimmten Bereichen Unterstützung. Die Hilfestellungen können folgende Aspekte umfassen:
- Bereitstellen und Leeren des Toilettenstuhls (alternativ Urinflasche oder anderer Behälter)
- Aufforderung oder Orientierungshinweise zum Auffinden der Toilette oder Begleitung auf dem Weg dorthin
- Anreichen von Toilettenpapier oder Waschlappen; Intimhygiene nur nach Stuhlgang
- Unterstützung beim Hinsetzen und Aufstehen von der Toilette
- Punktuelle Hilfe beim Richten der Bekleidung
- Überwiegend unselbständig: Die Person kann nur einen geringen Anteil der Aktivität selbständig durchführen, zum Beispiel nur Richten der Bekleidung oder Intimhygiene nur nach Wasserlassen.
- Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
Kriterium 11: Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
In Kriterium 11 wird der sachgerechte Umgang mit Inkontinenzsystemen und Kathetern bewertet. Dazu gehören die sachgerechte Verwendung, der bedarfsgerechte Wechsel und die ordnungsgemäße Entsorgung von Inkontinenzsystemen, wie zum Beispiel Inkontinenzvorlagen, Inkontinenzhosen mit Klebestreifen oder Pants. Ebenfalls umfasst die Begutachtung an dieser Stelle das (selbstständige) Entleeren und Wechseln eines Urinbeutels bei Dauerkatheter oder Urostoma.
- Selbständig: Die Person kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen.
- Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivitäten größtenteils selbstständig erledigen, benötigt jedoch Unterstützung beim Bereitlegen von Inkontinenzsystemen. Die Fähigkeiten sind ebenso als überwiegend selbstständig zu werten, wenn die Person an den Wechsel erinnert werden muss.
- Überwiegend unselbständig: Die Person kann geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, zum Beispiel Vorlagen einlegen oder Inkontinenzhosen entfernen.
- Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
Kriterium 12: Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
In Kriterium 12 wird der sachgerechte Umgang mit Inkontinenzsystemen und Stomata bewertet. Dazu gehören die sachgerechte Verwendung, der bedarfsgerechte Wechsel und die ordnungsgemäße Entsorgung von Inkontinenzsystemen, wie zum Beispiel große Vorlagen mit Netzhose, Inkontinenzhose mit Klebestreifen oder Pants.
- Selbständig: Die Person kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen.
- Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivitäten größtenteils selbstständig erledigen, benötigt jedoch Unterstützung beim Bereitlegen von Inkontinenzsystemen. Die Fähigkeiten sind ebenso als überwiegend selbstständig zu werten, wenn die Person an den Wechsel erinnert werden muss.
- Überwiegend unselbständig: Die Person kann geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, zum Beispiel Vorlagen einlegen oder Inkontinenzhosen entfernen.
- Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
Jedes Kriterium nimmt Einfluss auf die Punktzahl
Selbstständige Körperpflege möglich?
Jedes Kriterium wird je nach Grad der Selbstständigkeit bewertet:
- 0 Einzelpunkte = selbständig
- 1 Einzelpunkte = überwiegend selbständig
- 2 Einzelpunkte = überwiegend unselbständig
- 3 Einzelpunkte = unselbständig
Jeder Punkt innerhalb dieses Bewertungssystems kategorisiert den Hilfebedarf. Im Anschluss werden alle Einzelpunkte für alle Kriterien zusammengezählt. Der maximale Wert beträgt 65 Punkte, was völliger Unselbständigkeit in allen Kriterien entspricht.
Achtung: Nicht die Einzelpunkte fließen in die Wertung des Pflegegrads ein, sondern nur die gewichteten Punkte. Die gewichteten Punkte erreichen sich wie folgt:
- 0 bis 2 Einzelpunkte = 0 gewichtete Punkte
- 3 bis 7 Einzelpunkte = 10 gewichtete Punkte
- 8 bis 18 Einzelpunkte = 20 gewichtete Punkte
- 19 bis 36 Einzelpunkte = 30 gewichtete Punkte
- 37 bis 65 Einzelpunkte = 40 gewichtete Punkte
Missverständnisse im Modul 4 Selbstversorgung
Feststellung der Pflegebedürftigkeit kann an verschiedenen Faktoren scheitern
- Umgang mit Schamgefühl und Fassadenverhalten: Viele Aktivitäten im Modul 4 können bei den Antragstellern Schamgefühle hervorrufen, insbesondere bei Menschen über 70, die gelernt haben, keine Schwäche zu zeigen. In solchen Situationen neigen sie dazu, ihren Bedarf an Unterstützung zu verneinen oder herunterzuspielen.
- Erklären Sie die Bedeutung: Machen Sie dem Antragsteller klar, wie wichtig es ist, den tatsächlichen Unterstützungsbedarf zu erfassen, um den passenden Pflegegrad zu bestimmen.
- Vertraulichkeit betonen: Weisen Sie darauf hin, dass alle Informationen vertraulich behandelt werden. Nur der Gutachter und die betreffenden Mitarbeiter der Pflegekasse werden über die Details informiert.
- Handreichungen: Pflegende Angehörige leisten oft unbewusst Pflegegrad-relevante Hilfen, indem sie benötigte Utensilien wie Waschschüssel oder Toilettenstuhl vorbereiten. Stellen Sie sicher, dass auch die kleinen Handreichungen bei der Bewertung berücksichtigt werden.
- Bereitlegen von Kleidungsstücken: Im Modul 4 werden die Fähigkeiten als überwiegend selbstständig eingestuft, sobald Unterstützung beim Bereitlegen von Utensilien erfolgt. Daher ist es entscheidend, auch das Bereitlegen der Kleidung für das An- und Ausziehen in diese Bewertung einzubeziehen, da auch in diesem Kontext die Fähigkeiten als überwiegend selbstständig angesehen werden können.