Januar 21, 2025

Begutachtung Pflegegrad Modul 1: Mobilität im Pflegegutachten – Stolpersteine & Tipps

Vereinbaren Sie eine unverbindliche Beratung

Christian Weber – Pflegeberater bei Sanera

Inhaltsverzeichnis

WhatsApp
Email
Drucken

Kriterien wissen & Irrtümer vermeiden bei der Pflegebegutachtung

Ein Begutachtungsverfahren. 6 Module. Der Gutachter oder die Gutachterin wird sich im Rahmen des Begutachtungstermins – gemeinsam mit den Beteiligten – an 6 Modulen entlanghangeln. Sie alle sind relevant, wenn es darum geht, den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person einzuschätzen.

Los geht es im Termin mit Modul 1. Hier geht es um die Mobilität. In diesem Modul dreht sich alles um die körperliche Fähigkeit zur Fortbewegung sowie zur Lageveränderung des Körpers. Es wird untersucht, ob und wie gut der Antragsteller in der Lage ist, sich selbstständig in seiner Wohnung zu bewegen und seine Position zu verändern. Ganz entscheidend für das Gutachten ist hierbei – wie auch bei den anderen Modulen – wie viel Unterstützung die Person von anderen benötigt.

Im Fokus stehen körperliche Fähigkeiten wie:

  • Körperbalance
  • Körperkraft
  • Beweglichkeit
  • Bewegungskoordination

Kognitive Beeinträchtigungen, die die Planung und Umsetzung von Bewegungen betreffen, werden in diesem Modul nicht berücksichtigt. Dies geschieht in einem anderen Modul.

Gut zu wissen

Modul 1 ‚Mobilität‘ in der Pflegebegutachtung ist ein zentraler Bestandteil bei der Beurteilung eines Pflegebedarfs durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof. Es wird bewertet, wie selbstständig eine Person sich im Alltag bewegen und Körperpositionen wechseln kann. Dies ist essenziell für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit und hat direkte Auswirkungen auf die Leistungen der Pflegeversicherung.

Grundlage ist ein Antrag bei der Pflegekasse, der die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst bzw. Medicproof auslöst. Die Ergebnisse bestimmen, in welchem Umfang die Pflegeversicherung finanzielle und praktische Unterstützung gewährt.

Pflegebedürftigkeit errechnen

Punkteverteilung im Modul 1 ‚Mobilität‘

Der Pflegegrad wird errechnet. In jedem Modul werden dazu Punkte vergeben. Von den insgesamt maximal erreichbaren 100 gewichteten Punkten für den Pflegegrad können im Modul 1 maximal 10 Punkte erreicht werden.

Im ersten Modul werden 5 Fähigkeiten (in der untenstehenden Tabelle als ‚Kriterien‘ bezeichnet) bepunktet. Hierbei steht im Fokus, ob die begutachtete Person auf Unterstützung von außen angewiesen ist. Diese Fähigkeiten werden dabei anhand von einer 4-stufigen Skala bewertet.

Doch wie ist die Skala genau zu verstehen? Hier eine Erläuterung:

  • Selbstständig: Die Person kann die Handlung selbstständig ausführen. Es kann sein, dass sie dabei langsamer ist oder Hilfsmittel braucht. Entscheidend ist, dass sie keine Hilfe von anderen Personen benötigt. Kurzfristige oder seltene Probleme werden nicht berücksichtigt.
  • Überwiegend selbstständig: Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig ausführen. Deshalb unterstützt die Pflegeperson nur in geringem Umfang. Überwiegend selbständig bedeutet, dass eine oder mehrere der folgenden Hilfen nötig sind:
    • Vorbereitung der Aktivität: Die Pflegeperson richtet Gegenstände so her, dass die Person sie selbst nutzen kann.
    • Aufforderung: Die Pflegeperson muss die Person eventuell mehrmals an die Durchführung der Aktivität erinnern.
    • Entscheidungsfindung: Die Pflegeperson bietet verschiedene Optionen zur Auswahl an – die Person entscheidet dann selbst.
    • Beaufsichtigung und Kontrolle: Die Pflegeperson prüft, ob die Handlung korrekt und sicher durchgeführt wird.
    • Übernahme von Teilhandlungen: Die Pflegeperson hilft nur bei einzelnen Schritten, die Person macht den Großteil selbst.
    • Anwesenheit aus Sicherheitsgründen: Die Pflegeperson ist dabei, um bei möglichen Gefahren (wie etwa Stürzen) einzugreifen.
  • Überwiegend unselbstständig: Die Person kann einen geringen Teil der Aktivität selbständig ausführen, benötigt jedoch umfassende Unterstützung und Motivation. Wichtige Unterstützungsmaßnahmen können wie folgt aussehen:
    • Aufwendige Motivation: Die Pflegeperson muss die Person intensiv motivieren, besonders bei psychischen Erkrankungen.
    • Umfassende Anleitung: Die Pflegeperson muss den Handlungsablauf zeigen und begleiten, da die Person ihn nicht allein sinnvoll ausführen kann.
    • Ständige Beaufsichtigung und Kontrolle: Die Pflegeperson muss ständig bereit sein, einzuschreiten und zu helfen.
    • Übernahme von Teilhandlungen: Die Pflegeperson übernimmt einen erheblichen Teil der Handlungsschritte.
  • Unselbstständig: Die Person kann die Aktivität nicht selbständig ausführen. Es sind kaum Fähigkeiten vorhanden. Aufwendige Motivation, umfassende Anleitung und ständige Beaufsichtigung reichen nicht aus. Die Pflegeperson muss fast alle Handlungsschritte übernehmen.

Die Bewertungskriterien im Alltag

Kriterium 1: Positionswechsel im Bett

Im Modul ‚Mobilität‘ rücken 5 Kriterien in den Fokus der Begutachtung. Das erste Kriterium: Positionswechsel im Bett. Wie der Name vermuten lässt, werden hierbei die Fähigkeiten, sich im Bett in verschiedene Richtungen zu bewegen, sich zur Seite zu drehen und sich vom Liegen zum Sitzen aufzurichten, unter die Lupe genommen.

Die Skala ist hierbei so zu verstehen:

  • Selbständig: Die Person kann sich mit Hilfsmitteln wie einer Aufrichthilfe, Bettseitenteilen oder einem elektrisch verstellbaren Bett selbstständig bewegen.
  • Überwiegend selbständig: Die Pflegeperson muss der Person ein Hilfsmittel oder ihre Hand reichen, damit diese die Position im Bett ändern kann.
  • Überwiegend unselbständig: Die Person kann beim Positionswechsel nur wenig mithelfen, etwa beim auf den Rücken rollen, am Bettgestell festhalten oder zum Lagern die Arme vor der Brust verschränken und den Kopf auf die Brust legen.
  • Unselbständig: Die Person kann sich beim Positionswechsel kaum oder gar nicht beteiligen.

Kriterium 2: Halten einer stabilen Sitzposition

Das zweite Kriterium der Mobilitätsbewertung im Pflegegutachten ist die Fähigkeit, sich auf einem Bett, Stuhl oder Sessel aufrecht zu halten. In der Praxis wird zwischen folgenden vier Abstufungen unterschieden:

  • Selbständig: Die Person kann sich eigenständig und ohne fremde Hilfe aufrecht halten und muss nur gelegentlich ihre Sitzposition korrigieren.
  • Überwiegend selbständig: Die Person kann sich für kurze Zeit, z.B. während einer Mahlzeit, allein aufrecht halten, braucht aber danach Hilfe, um die Position zu korrigieren.
  • Überwiegend unselbständig: Die Person ist, trotz der Verwendung von Hilfsmitteln, nur für kurze Zeit in der Lage (etwa während einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs) selbstständig aufrecht zu sitzen. Hierbei benötigt sie umfassende Unterstützung durch die Pflegekraft.
  • Unselbständig: Die Person kann sich überhaupt nicht aufrecht halten und muss im Bett oder in einem speziellen Lagerungsstuhl gelagert werden.

Kriterium 3: Umsetzen

Wenn es um Mobilität im Alter geht, ist auch die Fähigkeit des (selbstständigen) Umsetzens von großer Wichtigkeit. Sie bildet den Kern des dritten Kriteriums dieses Moduls. Hierbei wird geprüft, ob die Person eigenständig von einem Stuhl oder einer normalen Sitzfläche (ca. 45 cm hoch) aufstehen und sich auf einen anderen Sitzplatz setzen kann.

  • Selbständig: Die Person kann allein aufstehen, auch wenn sie Hilfsmittel wie Griffstangen oder Tischkanten zum Festhalten braucht. Sie kann sich auch ohne Hilfe mit Armkraft umsetzen. Als selbständig ist auch zu bewerten, wer zwar nicht stehen kann, aber sich mit Armkraft ohne personelle Hilfe umsetzen kann (z. B. Rollstuhl – Toilette).
  • Überwiegend selbständig: Die Person benötigt geringfügige Unterstützung durch die Pflegeperson. Oftmals wird dabei eine Hand oder ein Arm gereicht, an der bzw. dem sich die Person hochziehen kann.
  • Überwiegend unselbständig: Die Pflegeperson muss beim Aufstehen oder Umsetzen umfassend helfen, indem sie zieht, hält oder stützt. Die Person kann sich nur geringfügig beteiligen, z.B. kurzzeitig stehen.
  • Unselbständig: Die Person kann sich nicht selbstständig umsetzen und muss komplett gehoben oder getragen werden.

Kriterium 4: Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs

Mobilität ist für viele Menschen bedeutungsgleich mit Fortbewegung. Wer das nicht eigenständig kann, braucht in jedem Fall Hilfe von außen bzw. Unterstützung durch eine weitere Person. Genau darum geht es im vierten Kriterium der Mobilitätsbewertung im Pflegegutachten. Es wird geprüft, wie sicher die Person zwischen den Zimmern in der Wohnung gehen kann. Als eine typische Strecke in einer Wohnung werden mindestens acht Meter gewertet.

Wichtig: Bei Kriterium 4 wird ausschließlich das Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs betrachtet. Ob die begutachtete Person außerhalb des Hauses Unterstützung benötigt, wird in diesem Kriterium nicht bewertet und hat keine direkte Auswirkung auf die Punkteanzahl im Pflegegrad.

  • Selbständig: Die Person kann sich allein in der Wohnung bewegen, auch wenn sie Hilfsmittel wie Rollator, Rollstuhl oder Gehstock benutzt, wird dies als selbstständig gewertet.
  • Überwiegend selbständig: Die Person kann sich meist selbstständig bewegen, braucht aber gelegentlich Hilfe durch einen anderen Menschen, der sich um das Bereitstellen von Hilfsmitteln (Rollator oder Gehstock) kümmert oder durch punktuelles Stützen unterstützt.
  • Überwiegend unselbständig: Die Person kann nur wenige Schritte allein gehen oder sich nur wenige Meter im Rollstuhl bewegen. Sie braucht oft die Unterstützung einer Pflegeperson zum Gehen oder Festhalten.
  • Unselbständig: Die Person muss vollständig getragen oder im Rollstuhl geschoben werden.

Kriterium 5: Treppensteigen

Treppensteigen – im Alter keine Selbstverständlichkeit mehr und damit das fünfte Kriterium in der Mobilitätsbewertung für das Pflegegutachten. Der Gutachter überprüft die Fähigkeit der begutachtenden Person, in aufrechter Haltung Treppen zwischen Stockwerken hinauf- oder hinunterzugehen.

  • Selbständig: Die Person kann ohne Hilfe in aufrechter Position eine Treppe steigen.
  • Überwiegend selbständig: Die Person kann die Treppe allein steigen, benötigt aber Begleitung wegen des Sturzrisikos (Anwesenheit aus Sicherheitsgründen).
  • Überwiegend unselbständig: Treppensteigen ist nur möglich mit Stützen oder Festhalten durch eine Pflegeperson.
  • Unselbständig: Die Person muss getragen oder mit Hilfsmitteln transportiert werden – sie kann sich nicht selbst beteiligen.

Jedes Kriterium nimmt Einfluss auf die Punktzahl

Selbstständig oder nicht?

Bei einem Begutachtungstermin wird in erster Linie geprüft, wie selbstständig die begutachtete Person Tätigkeiten im Alltag absolvieren kann und wie viel Unterstützung ggf. etwa durch Pflege-Personal benötigt wird. Die Punktevergabe folgt dabei in allen Modulen dem gleichen Prinzip: wenige oder keine Punkte bei Selbstständigkeit; viele Punkte bei keiner oder kaum Selbstständigkeit.

  • 0 Einzelpunkte = selbständig
  • 1 Einzelpunkte = überwiegend selbständig
  • 2 Einzelpunkte = überwiegend unselbständig
  • 3 Einzelpunkte = unselbständig

Die Einzelpunkte werden für alle Kriterien zusammengezählt. Der maximale Wert beträgt im Mobilitäts-Modul 15 Einzelpunkte, was völliger Unselbständigkeit in allen Kriterien entspricht.

Achtung: Nicht die Einzelpunkte fließen in die Wertung des Pflegegrads ein, sondern nur die gewichteten Punkte. Die gewichteten Punkte erreichen sich wie folgt:

  • 0 bis 1 Einzelpunkte = 0 gewichtete Punkte
  • 2 bis 3 Einzelpunkte = 2,5 gewichtete Punkte
  • 4 bis 5 Einzelpunkte = 5,0 gewichtete Punkte
  • 6 bis 9 Einzelpunkte = 7,5 gewichtete Punkte
  • 10 bis 15 Einzelpunkte = 10 gewichtete Punkte

Heißt: Die Einzelpunkte werden wie oben dargestellt in gewichtete Punkte umgerechnet. Hat die pflegebedürftige Person z.B. in der Begutachtung 4 Einzelpunkte erreicht, entspricht das 5 gewichteten Punkten. Diese gewichteten Punkte sind am Ende maßgebend für die Zuteilung von Hilfeleistungen.

Kommen wir jetzt zu den Dingen, die man als Antragsteller schnell bei der Begutachtung vergessen kann zu erwähnen oder die schlichtweg ‚unter den Tisch‘ fallen. Die Punkte aus folgendem Abschnitt sollte man bei einem Begutachtungstermin also dringlichst auf dem Schirm haben. Somit kann etwa eine Person, die nicht 15 Einzelpunkte erreicht hat, dennoch genauso viele gewichtete Punkte erreichen, wie etwa eine Person, die 15 Punkte erreicht hat und somit völlig unselbstständig ist.

Kommen wir jetzt zu Beispielen für Mobilitätseinschränkungen, wie sie im Alter und Alltag gerne häufiger vorkommen.

Missverständnisse im Modul Mobilität

Feststellung der Pflegebedürftigkeit oft nicht glasklar

Pflegepersonal ist geschult und hat einen Blick dafür, wann und wie stark Menschen Hilfe im Alltag brauchen. Angehörigen fällt das manchmal schwer. Sie stützen beim Treppensteigen, reichen Hilfsmittel an und bemerken, dass die Person morgens mehr Kraft hat als abends. Vergessen aber, solche Punkte bei der Begutachtung herauszustellen oder gar zu erwähnen. Das ist aber für die korrekte Bepunktung und Einschätzung zu den benötigten Pflegeleistungen enorm wichtig.

Antragssteller bzw. Angehörige sollten daher folgende Punkte auf dem Schirm haben:

  1. Tagesform
    Die körperliche Leistungsfähigkeit kann im Laufe des Tages schwanken. Möglicherweise kann eine Person morgens noch aktiv beim Positionswechsel im Bett mithelfen, aber im Laufe des Tages nimmt ihre Kraft ab. Medikamente, die nachts eingenommen werden, können ferner zu Sturzgefahr führen, weil sie den Gleichgewichtssinn beeinträchtigen. Es ist wichtig, diese Schwankungen im Blick zu behalten.
  2. Unbewusstes Reichen und Bereitstellen von Hilfsmitteln
    Pflegende Angehörige bemerken oft nicht, dass das Reichen oder Bereitstellen von Hilfsmitteln wie Gehstöcken oder Rollatoren eine personelle Unterstützung darstellt. Das muss als eingeschränkte Selbstständigkeit bewertet werden. Es sollte gezielt nachgefragt werden, in welchen Situationen Hilfsmittel gereicht werden.
  3. Kraftaufwand und Umfang der Beteiligung hinterfragen
    Es fällt pflegenden Angehörigen manchmal schwer, den Unterschied zwischen ‚überwiegend selbständig‘ und ‚überwiegend unselbständig‘ zu erkennen. Hier hilft es, den erforderlichen Kraftaufwand und den Umfang zu bewerten. Beispielsweise: Muss die Pflegeperson viel Kraft aufwenden, um die Person zu unterstützen, oder hilft sie nur wenig mit?
  4. Treppensteigen
    Dieser Punkt umfasst sowohl das Hinauf- als auch das Hinabsteigen. Viele Personen können zwar die Treppe hinaufsteigen, indem sie sich am Geländer hochziehen, brauchen jedoch beim Hinabsteigen Unterstützung. Angehörige wissen oft nicht, dass das Begleiten aus Sicherheitsgründen als pflegerische Unterstützung zählt.

Werfen Sie gerne einen Blick auf unseren Beitrag zu Modul 2: ‚Kognitive und kommunikative Fähigkeiten‘ oder springen Sie zu Modul 3: ‚Verhaltensweisen und psychische Problemlagen‘.

So flexibel wie Ihre Lebensituation

Vereinbaren Sie eine unverbindliche Beratung über Ihren bevorzugten Kanal.

Kostenfreier Prozess
Hohe Erfolgschancen
Individuelle Beratung
“Es ist erfüllend, Familien zu einem höheren Pflegegrad und mehr Lebensqualität zu verhelfen.”
Sabine Brander, Pflegeberaterin bei Sanera

089 6661 2976

Rufen Sie uns direkt an.

Mo, Mi, Fr:
Di, Do:
09:00 - 17:00 Uhr
09:00 - 20:00 Uhr

Rückruf anfordern

Wählen Sie einen Wunsch-Termin.

beratung@sanera.de

Senden Sie eine E-Mail.

Weitere Artikel

Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Der erste Schritt zum erfolgreichen Pflegegrad-Widerspruch ist erledigt.

Wir melden uns innerhalb eines Werktags bei Ihnen. Bitte halten Sie folgende Dokumente bereit, damit wir gezielt auf Ihren Fall eingehen:​
kostenlos - unverbindlich - mit Herz