Februar 18, 2025

Begutachtung Pflegegrad Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

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Christian Weber – Pflegeberater bei Sanera

Inhaltsverzeichnis

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Ein wichtiges Modul in der Pflegebegutachtung

Wie geistig fit ist der Antragsteller? Kann er seinen Alltag selbstständig bewältigen? Und wie steht es um seine Fähigkeit, Gesprächen beizuwohnen und sich an ihnen zu beteiligen? Genau diese Fragen – und noch einige mehr – stehen im Fokus von Modul 2 in der Pflegebegutachtung. Dieser Bereich umfasst die Beurteilung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten und deren Auswirkungen auf die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person.

Hier geht es zum einen um die kognitiven Leistungen, wie das Treffen von sinnvollen Entscheidungen, aber auch um die Fähigkeit zur Kommunikation. Darüber hinaus wird nichts geprüft. Eine Beurteilung der physischen Fähigkeit, die entsprechenden Tätigkeiten auszuführen, ist Bestandteil anderer Module.

Das Gutachten orientiert sich wie immer in der Pflegegrad-Begutachtung am Alltag des Antragstellers und legt Aktivitäten zugrunde, die im täglichen Leben relevant sind. Beispielsweise wird bei dem Kriterium ‚Entscheiden‘ geprüft, ob der Antragsteller in der Lage ist, zielgerichtete und sinnvolle Entscheidungen zu treffen, wie etwa die Wahl warmer Kleidung bei Kälte. Die körperliche Fähigkeit, diese Kleidungsstücke tatsächlich aus dem Schrank zu nehmen und anzuziehen, bleibt – wie bereits erwähnt – unberücksichtigt.

Pflegebedürftigkeit errechnen – einfach erklärt

Punkteverteilung im Modul 2 ‚Kognitive und kommunikative Fähigkeiten‘

Maximal 15 Punkte können im Modul 2 vergeben werden. Zur Erinnerung: maximal 100 gewichtete Punkte gibt es im Pflegegradgutachten.

Gut zu wissen

Die Punkte aus Modul 2 werden nur dann bei der Ermittlung des Pflegegrades berücksichtigt, wenn im Modul 3 weniger Punkte erzielt wurden. Beispielsweise, wenn im Modul 2 11,25 gewichtete Punkte erreicht wurden, im Modul 3 jedoch 15 Punkte, werden nur die 15 Punkte aus Modul 3 zur Berechnung des Pflegegrades herangezogen. Die 11,25 Punkte aus Modul 2 werden in diesem Fall nicht berücksichtigt.

Im zweiten Modul werden 11 Fähigkeiten (in der untenstehenden Tabelle als ‚Kriterien‘ bezeichnet) bepunktet. Wie immer steht hierbei im Fokus, ob die begutachtete Person auf Unterstützung von außen angewiesen ist. Diese Fähigkeiten werden dabei anhand von einer 4-stufigen Skala bewertet.

Doch wie ist die Skala genau zu verstehen? Hier eine Erläuterung:

  • Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt: Die Fähigkeit ist (nahezu) vollständig vorhanden. Die Person kann kognitive und kommunikative Aufgaben ohne nennenswerte Probleme oder Einschränkungen bewältigen.
  • Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Fähigkeit ist überwiegend (die meiste Zeit über, in den meisten Situationen), aber nicht durchgängig vorhanden. Die Person hat Schwierigkeiten, komplexere Tätigkeiten zu verstehen oder zu bewältigen. Es gibt Momente, in denen die kognitive und kommunikative Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, jedoch sind grundlegende Fähigkeiten regelmäßig präsent.
  • Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Fähigkeit ist stark beeinträchtigt. Die Person hat häufig oder in vielen Situationen Schwierigkeiten, diese richtig zu verstehen oder zu lösen. Die Person kann einfache kognitive und kommunikative Aufgaben selbst bewältigen.
  • Fähigkeit nicht vorhanden: Die Fähigkeit ist nicht oder nur in sehr geringem Maße vorhanden. Die Person zeigt kaum oder keine nennenswerten kognitiven oder kommunikativen Fähigkeiten.

Vorsicht, Fallstrick!

Oft gestaltet sich die Einschätzung zwischen ‚Fähigkeit größtenteils vorhanden‘ und ‚Fähigkeit in geringem Maße vorhanden‘ als herausfordernd. Entscheidend ist hierbei, wie oft die Beeinträchtigung auftritt – ob sie eher selten, zum Beispiel einmal wöchentlich, oder häufig, nahezu täglich, zu beobachten ist – sowie die Intensität der Ausprägung. Wenn die Beeinträchtigung selten und gering ausgeprägt ist, sollte die Fähigkeit als ‚größtenteils vorhanden‘ bewertet werden. Im Gegensatz dazu, wenn die Beeinträchtigung häufig auftritt (mehrmals pro Woche) oder besonders stark ausgeprägt ist, ist die Fähigkeit als ‚in geringem Maße vorhanden‘ zu bewerten.

Die Bewertungskriterien im Alltag

Kriterium 1: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld

Ein Besuch bei den Großeltern und dann das: Opa scheint einen nicht mehr richtig zu erkennen – verwechselt einen vielleicht sogar mit jemandem aus seinem Bekanntenkreis. Leider ein Zustand, der nicht selten bei älteren Menschen zu beobachten ist. Und der das erste Kriterium von Modul 2 ausmacht: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld.

Die Skala ist hier wie folgt zu verstehen:

  • Fähigkeit vorhanden: Die Person erkennt andere Personen aus ihrem näheren Umfeld sofort. Zum Beispiel kann sie ihre Kinder, ihren Ehepartner oder die Pflegeperson sofort beim Sehen benennen.
  • Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person erkennt bekannte Personen im Laufe eines Gesprächs. Beispielsweise kann es sein, dass die Person ihren Ehepartner erst nach einer Weile im Gespräch erkennt oder dass sie manchmal Probleme hat, vertraute Personen zu erkennen.
  • Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person erkennt Menschen aus ihrem näheren Umfeld nur selten oder ihre Fähigkeit, diese Personen zu erkennen, schwankt stark von Tag zu Tag. Zum Beispiel kann sie an manchen Tagen ihre Enkel erkennen, an anderen Tagen aber nicht.
  • Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person erkennt selbst engste Familienmitglieder überhaupt nicht oder nur in Ausnahmefällen. Zum Beispiel kann sie ihren Ehepartner oder ihre Kinder nicht erkennen, selbst nach einem längeren Gespräch.

Kriterium 2: Örtliche Orientierung

Ist der Antragsteller dazu fähig, seine Umgebung zu erkennen und sich darin zu orientieren? Findet er etwa den Weg von seinem Lieblingsrestaurant nach Hause? Weiß er, wo er sich gerade befindet? Und kann er sich in der eigenen Wohnung oder im näheren Umfeld zurechtfinden? Um die Beantwortung dieser Fragen geht es bei Kriterium 2 ‚Örtliche Orientierung‘.

Doch wie ist die Skala hier zu verstehen?

  • Fähigkeit vorhanden: Die Person weiß, in welcher Stadt, auf welchem Stockwerk und in welchem Haus oder in welcher Wohnung sie sich befindet. Sie kennt sich in den regelmäßig genutzten Räumen gut aus. Sie kann sich auch draußen in der näheren Umgebung orientieren.
  • Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person hat Schwierigkeiten, sich draußen zurechtzufinden, zum Beispiel hat sie Probleme, nach dem Verlassen des Hauses wieder den Weg zurückzufinden. In den eigenen Wohnräumen kennt sie sich jedoch gut aus und hat keine Schwierigkeiten, sich zu orientieren.
  • Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person hat Schwierigkeiten, sich in ihrer vertrauten Wohnumgebung zurechtzufinden. Sie erkennt nicht immer regelmäßig genutzte Räume und Wege innerhalb ihrer Wohnumgebung.
  • Fähigkeit nicht vorhanden: Selbst in ihrer eigenen Wohnumgebung kennt sich die Person überhaupt nicht aus. Sie kann sich weder in ihrer Wohnung noch in den nahegelegenen Bereichen zurechtfinden.

Kriterium 3: Zeitliche Orientierung

Jeder vergisst mal, welcher Tag oder welches Datum heute ist. Doch wenn diese Vergesslichkeit zunimmt, die Tageszeit unklar ist oder sogar das Wissen darüber fehlt, in welchem Jahrzehnt wir uns befinden, wird es kritisch. Diese zeitliche Orientierung wird mit Kriterium 3 ermittelt.

Die Skala für die zeitliche Orientierung:

  • Fähigkeit vorhanden: Die Person hat keine Probleme, sich zeitlich zu orientieren. Sie weiß immer, welcher Tag und welche Uhrzeit es ist und kann Tagesabläufe gut einordnen.
  • Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person ist meistens zeitlich orientiert, hat aber gelegentlich Probleme. Sie braucht zum Beispiel eine Uhr oder äußere Anzeichen wie die Dunkelheit, um die Tageszeit zu bestimmen.
  • Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person hat nur manchmal ein Gefühl für die Zeit. Selbst mit Hilfsmitteln wie einer Uhr ist sie oft nicht in der Lage, Tageszeiten richtig einzuordnen. Sie weiß zum Beispiel nicht, wann es Zeit für das Mittagessen ist.
  • Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person hat kaum oder gar kein Verständnis für zeitliche Abläufe. Sie kann weder die Tageszeit noch den Ablauf des Tages richtig einschätzen und benötigt ständig Hilfe, um sich zeitlich zu orientieren.

Kriterium 4: Erinnerung an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen

Es gibt Ereignisse im Leben, die man niemals vergessen möchte. Manche verblassen, manche geraten in Vergessenheit. Doch wenn plötzlich kürzlich stattgefundene Ereignisse in Vergessenheit geraten, ist das ein Alarmsignal. Kriterium 4 aus Modul 2 dreht sich um genau dieses Thema: die Erinnerung an wesentliche Ereignisse. Es umfasst sowohl das Kurzzeit- als auch das Langzeitgedächtnis und ist entscheidend für die Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten.

  • Fähigkeit vorhanden: Die Person kann sich problemlos an kürzliche Ereignisse erinnern und darüber sprechen. Sie weiß zum Beispiel noch, was sie zum Frühstück hatte, oder kann durch Handlungen und Gesten zeigen, dass sie sich erinnert.
  • Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person hat gelegentlich Schwierigkeiten, sich an einige kürzlich zurückliegende Ereignisse zu erinnern oder muss länger darüber nachdenken. Sie hat jedoch keine signifikanten Probleme, sich an wichtige Ereignisse aus ihrer Lebensgeschichte zu erinnern, wie zum Beispiel vergangene Geburtstagsfeiern.
  • Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person vergisst oft kürzlich zurückliegende Ereignisse. Manchmal erinnert sie sich nicht daran, was sie gerade erst gemacht hat. Wichtige Ereignisse aus ihrer Lebensgeschichte sind teilweise noch präsent, wie etwa besondere Familienfeste.
  • Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person kann sich nicht oder nur sehr selten an Ereignisse, Dinge oder Personen aus ihrer Lebensgeschichte erinnern. Sie vergisst sowohl kürzlich erlebte als auch weit zurückliegende Ereignisse fast vollständig.

Kriterium 5: Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen

Im fünften Kriterium von Modul 2 wird die Fähigkeit beurteilt, alltägliche Aufgaben, die mehrere Schritte erfordern, auszuführen. Diese kognitiven Funktionen umfassen das Erkennen, Entscheiden und Steuern von Handlungen. Ein gutes Beispiel hierfür: sich anziehen.

  • Fähigkeit vorhanden: Die Person kann die erforderlichen Handlungsschritte selbstständig und in der richtigen Reihenfolge ausführen. Sie erreicht das angestrebte Ergebnis ohne fremde Hilfe.
  • Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person verliert manchmal den Faden und vergisst, welcher Handlungsschritt der nächste ist. Mit einer Erinnerungshilfe kann sie die Handlung jedoch selbstständig fortsetzen.
  • Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person hat erhebliche Schwierigkeiten. Sie verwechselt häufig die Reihenfolge der einzelnen Handlungsschritte oder vergisst wichtige Schritte.
  • Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person kann mehrschrittige Alltagshandlungen nicht ausführen. Sie ist nicht in der Lage, eigenständig grundlegende Aufgaben wie das Anziehen zu bewältigen.

Kriterium 6: Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben

Im Alltag passende Entscheidungen treffen – das fällt jedem mal schwer. In der Regel aus Unentschlossenheit. Im Alter und bei pflegebedürftigen Personen geht es aber vielmehr darum, Situationen richtig einschätzen und ‚richtige‘ bzw. ‚sichere‘ Entscheidungen treffen zu können.

  • Fähigkeit vorhanden: Die Person kann auch in unbekannten Situationen richtige Entscheidungen treffen. Zum Beispiel reagiert sie sinnvoll, wenn eine unbekannte Person an der Haustür klingelt.
  • Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person kann innerhalb ihrer Alltagsroutinen oder in zuvor besprochenen Situationen nachvollziehbare Entscheidungen treffen. Sie hat jedoch Schwierigkeiten, in neuen und unbekannten Situationen angemessen zu entscheiden.
  • Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person trifft zwar Entscheidungen, aber diese sind oft nicht geeignet, das gewünschte Ziel zu erreichen. Sie ist stark beeinträchtigt und benötigt Unterstützung in Form von Anleitungen, Aufforderungen oder das Aufzeigen von Handlungsalternativen, um Entscheidungen zu treffen.
  • Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person kann keine Entscheidungen mehr treffen, selbst nicht mit Unterstützung. Sie reagiert nur selten oder gar nicht auf das Angebot mehrerer Entscheidungsalternativen und zeigt keine verständliche Reaktion.

Kriterium 7: Verstehen von Sachverhalten und Informationen

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit: Das Verstehen von Situationen und Inhalten im Alltag. Doch mit zunehmendem Alter oder Vorliegen einer Erkrankung, kann das eine Schwierigkeit sein. Und darum geht es bei Kriterium 7.

  • Fähigkeit vorhanden: Die Person kann Sachverhalte und Informationen aus dem Alltagsleben problemlos verstehen. Zum Beispiel kann sie Nachrichten im Fernsehen verfolgen und erfassen, was gesagt wird.
  • Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person kann einfache Sachverhalte und Informationen nachvollziehen, hat jedoch Schwierigkeiten bei komplizierteren Themen wie ausführlichen Berichten oder Diskussionen.
  • Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person kann einfache Informationen oft nur dann verstehen, wenn sie mehrfach erklärt werden. Ihr Verständnis hängt stark von der Tagesform ab.
  • Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person versteht weder Worte noch Gesten. Selbst einfache Erklärungen und alltägliche Gespräche werden nicht nachvollzogen.

Kriterium 8: Erkennen von Risiken und Gefahren

Ist der Antragsteller in der Lage, potenzielle Risiken und Gefahren in seiner Umgebung zu erkennen und darauf angemessen zu reagieren? Wünschenswert wäre es, denn sonst ist Hilfe von außen unabdinglich!

  • Fähigkeit vorhanden: Die Person kann Gefahren und Risiken im Alltag problemlos erkennen, auch wenn sie diese aufgrund anderer Beeinträchtigungen (zum Beispiel körperliche Einschränkungen) nicht immer vermeiden kann.
  • Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person erkennt meist nur die Risiken und Gefahren, die in ihrer vertrauten Wohnumgebung vorkommen. Sie hat jedoch Schwierigkeiten, Gefahren im Straßenverkehr oder in neuen Umgebungen richtig einzuschätzen.
  • Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person erkennt viele (regelmäßige) Risiken und Gefahren ihrer Umgebung oft nicht. Zum Beispiel bemerkt sie vielleicht nicht, dass eine glatte Stelle auf dem Boden rutschig und gefährlich sein kann.
  • Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person kann Risiken und Gefahren nahezu gar nicht erkennen. Sie bemerkt keine potenziellen Gefahrenquellen und kann daher nicht angemessen darauf reagieren.

Kriterium 9: Mitteilen von elementaren Bedürfnissen

Jeder Mensch hat Bedürfnisse und ist bereits als Baby in der Lage, diese zu kommunizieren (etwa durch Schreien). Kann eine Person grundlegende Bedürfnisse wie Schmerzen, Kälte, Hunger oder Durst nicht mehr mitteilen, gibt es bei Kriterium 9 viele Punkte.

  • Fähigkeit vorhanden: Die Person kann ihre elementaren Bedürfnisse eindeutig benennen oder durch Laute, Gestik, Mimik oder mithilfe von Hilfsmitteln klar ausdrücken.
  • Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person äußert ihre elementaren Bedürfnisse nicht immer von selbst oder nicht immer eindeutig, kann diese aber auf Nachfrage klar machen.
  • Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Es ist nur aus unklarem Verhalten wie Mimik, Gestik, Lauten oder unspezifischen sprachlichen Äußerungen erkennbar, dass elementare Bedürfnisse bestehen. Welches Bedürfnis konkret vorliegt, muss die Pflegeperson durch aufwendige Beobachtung und Nachfragen herausfinden.
  • Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person äußert ihre Bedürfnisse nicht oder nur sehr selten, auch nicht in nonverbaler Form. Sie kann weder Zustimmung noch Ablehnung deutlich machen.

Kriterium 10: Verstehen von Aufforderungen

In der Pflege ist es wichtig, dass Aufforderungen von der zu pflegenden Person verstanden werden. Doch auch hier können Schwierigkeiten auftreten.

  • Fähigkeit vorhanden: Die Person versteht problemlos alle Aufforderungen und Bitten, die alltägliche Grundbedürfnisse betreffen. Zum Beispiel versteht sie sofort, wenn jemand sagt, sie solle sich hinsetzen oder etwas trinken.
  • Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person versteht einfache Bitten und Aufforderungen, wie „Setz dich bitte an den Tisch!“, „Zieh dir die Jacke über!“ oder „Komm zum Essen!“. Aufforderungen zu komplexeren Handlungen müssen jedoch erklärt werden.
  • Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person versteht Aufforderungen und Bitten meist nur, wenn diese wiederholt und ausführlich erklärt werden. Ihr Verständnis hängt stark von der Tagesform ab.
  • Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person kann Anleitungen und Aufforderungen kaum oder gar nicht verstehen. Selbst einfache Bitten werden nicht erkannt, und es ist schwierig, ihr deutlich zu machen, was getan werden soll.

Kriterium 11: Beteiligen an einem Gespräch

Die Fähigkeit, an einem Gespräch teilzunehmen, rückt bei Kriterium 11 in den Fokus. Es stellt sich die Frage, ob die Person in der Lage ist, die Inhalte eines Gesprächs zu verstehen, passende Antworten zu geben und eigene Gedanken einzubringen, um den Austausch fortzusetzen.

  • Fähigkeit vorhanden: Die Person kann sowohl in Einzelgesprächen als auch in kleinen Gruppengesprächen gut mitreden. Sie zeigt Eigeninitiative und Interesse im Gespräch und beteiligt sich. Ihre Beiträge passen gut zum Gespräch.
  • Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person kommt in Gesprächen mit einer Person gut zurecht, ist aber oft überfordert in Gruppen und verliert den Faden oder hat Wortfindungsstörungen.
  • Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person kann selbst in Gesprächen mit nur einer Person kaum folgen oder sich nur wenig beteiligen. Sie zeigt wenig Eigeninitiative, reagiert aber auf direkte Ansprache oder Fragen mit kurzen Antworten.
  • Fähigkeit nicht vorhanden: Ein Gespräch mit der Person, das über einfache Mitteilungen hinausgeht, ist kaum oder gar nicht möglich, selbst mit Einsatz nonverbaler Kommunikation.

Jedes Kriterium nimmt Einfluss auf die Punktzahl

Kommunikativ und kognitiv fit?

Einem Gespräch beiwohnen, diskutieren können, Gefahren einschätzen und entsprechend handeln – all das und noch mehr wird in Modul 2 geprüft. Dabei werden die eben genannten 11 Kriterien untersucht und je nach Grad der Fähigkeiten bewertet:

  • 0 Einzelpunkte = Fähigkeit vorhanden
  • 1 Einzelpunkte = Fähigkeit größtenteils vorhanden
  • 2 Einzelpunkte = Fähigkeit in geringem Maße vorhanden
  • 3 Einzelpunkte = Fähigkeit nicht vorhanden

Die Einzelpunkte werden für alle Kriterien zusammengezählt. Der maximale Wert beträgt 33 Punkte, was einer völlig fehlenden Fähigkeit in allen Kriterien entspricht.

Achtung: Nicht die Einzelpunkte fließen in die Wertung des Pflegegrads ein, sondern nur die gewichteten Punkte. Die gewichteten Punkte errechnen sich wie folgt:

  • 0 bis 1 Einzelpunkte = 0 gewichtete Punkte
  • 2 bis 5 Einzelpunkte = 3,75 gewichtete Punkte
  • 6 bis 10 Einzelpunkte = 7,5 gewichtete Punkte
  • 11 bis 16 Einzelpunkte = 11,25 gewichtete Punkte
  • 17 bis 33 Einzelpunkte = 15 gewichtete Punkte

Missverständnisse im Modul ‚Kognitive und kommunikative Fähigkeiten‘

Es ist nicht alles schwarz oder weiß

Auch wenn die Informationssammlung im Modul 2 strukturiert erfolgt, kann nicht immer alles richtig erfasst werden. Es gibt Gefahrenquellen, die einer korrekten Einstufung bzw. Punktevergabe entgegenstehen. Diese zu kennen, ist ein Mehrwert. So lassen sich Fehler und Fehleinschätzungen bei der Begutachtung vermeiden.

  1. Fassadenverhalten: Menschen mit kognitiven Einschränkungen versuchen oft bewusst oder unbewusst, ihre Defizite zu verbergen. Sie verhalten sich so, als hätten sie keine oder nur geringfügige kognitive Einschränkungen. Das nennt man Fassadenverhalten.
  2. Demonstration der Fähigkeiten: Zeigen ist besser als reden! Bei Kriterien, die auf konkrete Handlungen abzielen, sollte der Antragsteller seine Fähigkeiten praktisch demonstrieren.
  3. Richtige Fragestellungen: Menschen mit Demenz können oft ihr Geburtsjahr sofort nennen, haben aber Schwierigkeiten, ihr aktuelles Alter, den aktuellen Monat oder den Zeitraum seit ihrem letzten Geburtstag anzugeben.
  4. Mehrschrittige Alltagshandlungen: So bereitet man sich gut auf den Begutachtungstermin vor: man sollte sich mehrschrittige Alltagshandlungen überlegen und dem Gutachter zeigen, dass der Antragsteller Schwierigkeiten mit diesen Handlungen hat.
  5. Sachverhalte verstehen: Zu Beginn des Begutachtungstermins erklärt der Gutachter dem Antragsteller den Ablauf. Wenn der Antragsteller diese Erklärung nachvollziehen kann, deutet das darauf hin, dass diese Fähigkeit vorhanden ist.

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Sabine Brander, Pflegeberaterin bei Sanera

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